AGB (Stand: April 2020)
Allgemeine und besondere Vertragsbedingungen der Fa. Lauterbach-Kießling GmbH
Einleitung:
Die nachstehenden allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen gelten für sämtliche von uns abgeschlossenen Verträge. Die allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen gliedern sich in einen allgemeinen Teil (allgemeine Vertragsbedingungen) und einen besonderen Teil (besondere Vertragsbedingungen). Die allgemeinen Vertragsbedingungen finden ebenfalls auf sämtliche von uns abgeschlossenen Verträge Anwendung. Die Anwendung der besonderen Vertragsbedingungen richtet sich nach dem Charakter des abzuschließenden Vertrages. Handelt es sich bei dem zu schließenden Vertrag um einen Kaufvertrag, finden die besonderen Kaufvertragsbedingungen, bei einem Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag finden die besonderen Werkvertragsbedingungen Anwendung.
§ 1: Allgemeine Vertragsbedingungen:
I. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.
Allen mit uns geschlossenen Verträgen liegen die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbestimmungen zugrunde. Dies gilt auch dann, wenn wir uns im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung bei sonstigen Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen.
2.
Abweichende Vereinbarungen, Abreden und Zusicherungen jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
3.
Allgemeine Einkaufsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsgegenstand, soweit sie von uns schriftlich anerkannt wurden.
II. Widerspruch und Anerkennung der AGB`s
1)
Ein Widerspruch gegen die nachstehenden Bedingungen muss vom Kunden unverzüglich, ausdrücklich und schriftlich erklärt werden. Die Übersendung allgemeiner Einkaufsbedingungen oder sonstiger Geschäftsbedingungen durch den Kunden, formularmäßige Abwehrklauseln oder das Schweigen des Vertragspartners auf diese AGB gelten nicht als Widerspruch.
2 a)
Werden allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden ebenfalls Vertragsgegenstand und widersprechen einzelne Vorschriften gegen die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen so gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen. Der Vertrag als solcher bleibt hiervon unberührt.
2 b)
Die widerspruchslose Annahme der Ware oder Leistung durch den Vertragspartner gilt als Anerkennung vorliegender allgemeiner Verkaufsbedingungen.
III. Angebot und Vertragsabschluß
1)
Von uns abgegebene Angebote sind unverbindlich, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Zeichnungen, Abbildungen, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind stets nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2)
Der Kunde verpflichtet sich ohne unsere Zustimmung – unabhängig von der Frage, ob ein Vertrag tatsächlich abgeschlossen wurde – die von uns überlassenen Zeichnungen, Unterlagen, Dateien, etc. Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen oder diese in sonstiger Weise für sich selbst oder durch Dritte zu verwerten.
Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, verpflichtet er sich bereits jetzt zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung ohne Einwand des Fortsetzungszusammenhangs. Dem Kunden bleibt nachgelassen die Angemessenheit der Vertragsstrafe gerichtlich überprüfen zu lassen.
IV. Lieferung/Herstellung
1 a)
Verbindliche Liefertermine, Lieferfristen und Herstellungsfristen bzw. -termine bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Leistungs- und Lieferfristen sind – ob verbindlich oder unverbindlich – von uns schriftlich zu bestätigen.
1 b)
Soweit nicht schriftlich eine Leistungs- oder eine Herstellungsfrist ausdrücklich als „fix“ oder „verbindlich“ vereinbart wird, gelten diese als unverbindlich. In diesem Fall kann der Kunde uns eine Woche nach Fristüberschreitung durch Mahnung in Verzug setzen.
2 a)
Die Liefer- oder Herstellungsfrist verlängert sich bei Krieg, Aufruhr, Arbeitskämpfen, Materialbeschaffungs- und Energieversorgungsschwierigkeiten, Mangel an Transportmitteln, die nicht von uns zu vertreten sind, behördlichem Eingreifen oder in sonstigen Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unserer Willensbildung liegen, unabhängig davon, wer sie zu vertreten hat für die Dauer ihrer Auswirkung, sofern hierdurch unsere Leistungsfähigkeit nicht nur unwesentlich eingeschränkt wird. Der Kunde wird über das Eintreten eines solchen Falles, sobald wie möglich unterrichtet.
2 b)
Gleiches gilt für den Fall der verzögerten bzw. mangelhaften Lieferung durch unsere Subunternehmer oder Lieferanten, die für unsere Leistungsfähigkeit Voraussetzung sind.
3.
Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist angemessen.
4.
Die Ziffer 2- 4 gelten entsprechend bei Vereinbarungen von Liefer- oder Herstellungsterminen.
V. Aufrechnungsverbot
Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
VI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.
Erfüllungsort ist Seybothenreuth. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis sowie aller sonstigen Streitigkeiten mit dem Kunden ist Bayreuth, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
2.
Es gilt deutsches Recht.
§ 2: Besondere Vertragsbedingungen:
A) Besondere Kaufvertragsbedingungen:
I. Leistungsort und Gefahrtragung:
1)
Der Leistungs- und Erfüllungsort richtet sich nach § 269 BGB. Die Gefahr der Lieferung geht mit Absendung der Ware bei uns oder dem jeweiligen Auslieferungslager bzw. mit Übergabe an den Spediteur auf den Kunden über. Dasselbe gilt auch für Teillieferungen.
2)
Bei Versendung mit unseren eigenen Fahrzeugen geht die Gefahr mit Verlassen des Werksgeländes auf den Abnehmer über.
3)
Der Kunde hat grundsätzlich für ungehinderte Anlieferung und Abladung der Ware durch uns zu sorgen. Auch bei vereinbarter Lieferung „frei Baustelle“ werden befahrbare Anfuhrwege und unverzügliche Entladung durch den Abnehmer vorausgesetzt; anderenfalls haftet der Abnehmer für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen. Ist die Zufahrt zur Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen kann. Sind für das Verschaffen der Waren vom Anlieferungsfahrzeug auf die Baustelle Kranleistungen notwendig, so hat der Kunde die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. Auch bei Lieferungen „frei Baustelle“ richten sich die Gefahrregelungen nach 1) und 2). Dasselbe gilt für die durch eine Behinderung entstandenen Mehraufwendungen.
4)
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Kunden bzw. an dessen Erfüllungsgehilfen, oder bei Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt bei Lieferungen durch Transporteure auch bei der Preisvereinbarung „frei Baustelle“. Übernehmen wir selbst den Transport der Ware, geht die Gefahr der Ware mit dem Verlassen unseres Werkgeländes auf den Abnehmer über.
II. Preise
1.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten unsere aktuellen Nettolistenpreise. Die Listenpreise sind zuzüglich der zum Tag der Lieferung geltenden aktuellen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten.
Wir wählen, soweit nichts anderes vereinbart ist, Verpackung- und Versandarten nach eigenem Ermessen aus.
2.
Ändern sich zwischen Vertragsabschluß und Lieferung der Ware die aktuellen Listenpreise wegen erhöhter Material- oder Lohnkosten um mehr als 10 %, so gelten die aktuellen Listenpreise mit uns als vereinbart, sofern wir uns nicht im Liefer- bzw. Leistungsverzug befinden. Dem Kunden wird der aktuelle Preis vor Durchführung der Lieferung im Falle einer Vertragsänderung schriftlich mitgeteilt. Der Kunde hat in diesem Fall vor Erstellung der Ware, soweit diese nach Mitteilung der Preiserhöhung gegenüber dem Kunden liegt bzw. vor Durchführung der Lieferung, soweit die Ware bereits vor Mitteilung der Preiserhöhung gegenüber dem Kunden bereits hergestellt worden war, die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten, sofern wir uns auf Verlangen des Kunden nicht innerhalb von 2 Wochen bereiterklären, die Lieferung oder Werkleistung zum ursprünglich vereinbarten Preis zu erbringen. Die Kündigung selbst genügt dieser Aufforderung nicht. Mit der vorbehaltslosen Entgegennahme der Ware hat der Kunde den geänderten Verkaufspreis anerkannt. Gegenüber Verbrauchern oder Nichtkaufleuten gilt unser ursprünglicher Angebotspreis für die laufenden 4 Monate nach Vertragsabschluß als bindend.
III. Zahlungsbedingungen
1.
Unsere Rechnungen sind, soweit sich aus ihnen im Einzelfall nichts anderes ergibt, am ersten Kalendertag des auf die Rechnungsstellung folgenden Monats ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
2.
Orderspesen oder sonstige Kosten, durch die vom Kunden gewählte Zahlung werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
3.
Gerät der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern bzw. 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz bei Gewerbetreibenden oder – soweit dieser höher ist – den von uns aufgewendeten Kreditzins sowie weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen.
Bei Teillieferungen sind wir berechtigt, den auf die Teillieferungen entfallenden Rechnungsbetrag nach Durchführung der Lieferung geltend zu machen und die weiteren Teillieferungen bis zum Ausgleich der Forderung zurückzuhalten. Ist der Kunde mit einer Teilleistung im Verzug, so stehen uns die Rechte der §§ 280 ff. BGB nach Fristsetzung bezüglich der Teilleistung für den gesamten Vertrag zu.
IV. Gewährleistung und Mängelrügen:
1 a)
Sind die von uns gelieferten Waren mit Mängeln behaftet, oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, so hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
1 b)
für ersetzte Teile gilt IV. entsprechend.
2.
Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, ist eine mangelfreie Ersatzlieferung nicht möglich oder schlägt diese ebenfalls fehl oder hat der Kunde uns vergeblich eine Nachfrist für eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung von mindestens drei Wochen gesetzt, so hat der Kunde Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages.
3 a)
Ein dem Kunden zustehender Anspruch auf Schadensersatz wegen eines von uns zu vertretenden Leistungsverzuges oder einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung der Leistung wird dahingehend begrenzt, dass dem Vertragspartner Schadensersatz nur dann zusteht, wenn von uns der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verschuldet wird. Wir haften in diesen Fällen auch dann, wenn der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde, soweit wir gegen den hier in Frage stehenden Schaden durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert sind oder der Schaden durch Verletzung einer Kardinalpflicht des Vertrages verursacht wurde.
3 b)
Unsere Haftung gemäß 3 a) wird bei Verschulden eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder einfacher Erfüllungsgehilfen entsprechend beschränkt.
3 c)
Der Höhe nach haften wir nur für vorhersehbare und vertragstypische Schäden.
3 d)
Die Haftungsbeschränkung gilt für alle vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche, soweit nicht das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet.
4.
Wir haften für Mängel nur, soweit diese nicht auf ein Verhalten des Kunden oder einer dem Machtbereich des Kunden zuzurechnenden Dritten verursacht worden ist. Dies gilt insbesondere für Fälle der fehlerhaften Behandlung der Ware.
5.
Wegen geringfügiger material- oder fertigungsbedingter Abweichungen in Struktur und Farbe der Betonware stehen dem Kunden keine Mängelansprüche zu. Nach Ablauf der Frist des § 1 IV.
1. b) ist der Kunde berechtigt, uns eine weitere angemessene Nachfrist von mind. 1 Woche zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
6.
Ist der Kunde Kaufmann, hat er die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel und Mengenabweichungen sind gegenüber uns unverzüglich nach Ablieferung und unter Angabe von Art und Umfang des etwaigen Mangels anzuzeigen. Das gleiche gilt für verdeckte Mängel nach deren Entdeckung.
7.
Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.
V. Rücknahme:
Die Rücknahme der von uns gelieferten Ware erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung. Hierdurch entstehende Kosten werden dem Kunden auferlegt.
VI. Eigentumsvorbehalt:
1.
Sämtliche unserer Lieferungen erfolgen an den Kunden unter Eigentumsvorbehalt.
2 a)
Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur fälligen Bezahlung sämtlicher, auch unserer künftigen Forderungen gegen den Kunden unser Eigentum. Dies gilt auch bei Bezahlung konkret bezeichneter Einzelrechnungen oder wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen und diese anerkannt wurden, solange das Konto einschließlich der laufenden Wechselverpflichtungen nicht ausgeglichen wurde bzw. nicht den Kontosaldo „0“ aufweist.
2 b)
Als Konto im vorbezeichneten Sinne ist jede Aufstellung zu verstehen, aus denen sich Forderungen und Gutschriften des Kunden ergeben, bzw. jede Auflistung von Forderungen, ohne dass diese ein Kontokorrentkonto im Sinne der §§ 355 ff. HGB darstellen muss, und ohne dass es einer regelmäßigen Abrechnung des Kontos bedarf.
2 c)
Mit vollständigem Ausgleich des Kontos und der vollständigen Zahlung sämtlicher Wechsel, gehen die bisherigen Eigentumsrechte uneingeschränkt auf den Kunden über.
2 d)
Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. § 690 BGB findet keine Anwendung. Er hat die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren.
3 a)
Der Kunde ist berechtigt, im ordentlichen, gewöhnlichen Geschäftsverkehr die von uns gelieferte Ware zu veräußern, zu be- und/oder verarbeiten oder zu verbauen, solange wir hiergegen nicht ausdrücklich schriftlich widersprechen.
3 b)
Der Kunde ist verpflichtet, die uns gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt weiterzuverkaufen, es sei denn, der Drittkäufer lehnt den Kauf unter Eigentumsvorbehalt schriftlich ab. In diesem Fall ist der Kunde nur gegen Barzahlung zum Weiterverkauf berechtigt.
3 c)
Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber dem Drittkäufer gelten bis zu dessen Bezahlung als an uns im voraus abgetreten. Der Kunde ist zu einem Widerruf durch uns berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung selbst einzuziehen; der Kunde darf über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte nicht verfügen. Auf berechtigtes Verlangen und/oder bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, uns den Namen und Anschrift des Drittkäufers bekanntzugeben. Ferner ist der Kunde in diesem Fall verpflichtet, sämtliche Vertragsunterlagen an uns herauszugeben.
3 d)
Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden oder kommt dieser mit fälligen Forderungen in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die im voraus abgetretenen Forderungen gegenüber dem Drittkäufer offenzulegen und die Forderungen einzuziehen. Der Kunde erklärt bereits jetzt seine Einwilligung in diesem Fall, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Zweck der Sicherung der Forderung im Haus des Kunden sicherzustellen und wieder in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet er uns, sein Betriebsgelände zu betreten.
3 e)
Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Eigentumsvorbehaltsware ist dem Kunden untersagt. Pfändungen und jede andere Verletzung unseres Eigentums hat uns der Verwender unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3 f)
Im Rahmen der Wiederinbesitznahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erklärt der Kunde seine Zustimmung zur Weiterveräußerung dieser Ware und Anrechnung des Verkaufserlöses auf die Forderung gegen ihn.
3 g)
Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware tritt der Kunde die ihm aus seiner Haftpflichtversicherung zustehenden Schadensersatzforderungen gegenüber seiner Versicherung, in Höhe der Beschädigung oder des Ausfalls der Eigentumsvorbehaltsware, bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
4.
Soweit Ware, die in unserem Eigentum steht, weiterverarbeitet wird, wird die Be- oder Verarbeitung unter Begründung eines Verwahrungsverhältnisses für uns vorgenommen. Nach Verarbeitung, Verbindung und Vermengung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns der Anteil an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der Eigentumsvorbehaltsware zur neu geschaffenen Ware zu, wobei sich der Wert der uns zustehenden Eigentumsvorbehaltsware nach unserem Verkaufspreis der veräußerten Waren berechnet. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns entsprechend Ziffer 2 d). Die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung der neu geschaffenen Ware gilt in diesen Fällen in der Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware als an uns erfolgt.
5.
Stellt der Kunde oder ein Dritter für den Kunden Insolvenzantrag über sein Vermögen oder wird gegen den Kunden ein vergeblicher Zwangsvollstreckungsversuch unternommen, sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen sofort – unabhängig von deren Fälligkeit – geltend zu machen.
6.
Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Gesamtsicherheiten aus der laufenden Geschäftsverbindung einschließlich der abgetretenen Forderungen unsere aktuelle Forderung um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der unsere aktuelle Forderung aus der gesamten Geschäftsverbindung übersteigenden Sicherheiten verpflichtet.
Die Wahl der von uns freizugebenden Sicherheit bis zur Höhe der uns aktuell zustehenden Forderung aus der Geschäftsverbindung bleibt unserem pflichtgemäßen Ermessen vorbehalten.
VII. Einheitliche Kaufsgesetze
Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
B) Besondere Werkvertrags- und Werklieferungsbedingungen:
I) Vertragsgrundlage:
Maßgebend für Art und Umfang der von uns auszuführenden Lieferungen und Leistungen sowie für die vertragsgemäße Abwicklung des Auftrages sind in der angegebenen Reihenfolge
a) der Werkvertrag
b) die Werk- und Ausführungspläne
c) das Leistungsverzeichnis
d) die von der Bauaufsichtsbehörde genehmigten Genehmigungspläne
e) die VOB Teil C in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung
f) die allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen der Firma Lauterbach-Kießling GmbH
g) die VOB Teil B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung
II. Abtretung der Werklohnforderung des Kunden gegenüber Dritten/Abtretungsverbot
1.
Der Kunde tritt hiermit seine Forderung, die ihm gegenüber einem Dritten aus unserer Werkleistung entsteht in Höhe der mit uns vereinbarten Werklohnforderung bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Abtretung der (teilweisen) Werklohnforderung des Kunden gegenüber einem Dritten an uns erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass der Kunde die vereinbarte Werklohnforderung an uns vollumfänglich bezahlt. Im gewöhnlichen Geschäftsgang wird der Kunde bereits jetzt ermächtigt, seine Werklohnforderung gegenüber dem Dritten selbständig einzuziehen, es sei denn, wir widersprechen dem Einzug der Werklohnforderung.
2.
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Werklohnforderung, die ihm gegenüber einem Dritten aus unserer Werkleistung entstehen – mit Ausnahme von Ziffer 1. – an Dritte abzutreten.
III. Vergütung von Zusatzleistungen
Zusatzleistungen werden im Rahmen des Baufortschrittes mit der nächsten fälligen Zahlung vergütet. Im Falle von Minderleistungen ist der Ausgleich ebenfalls mit der nächsten fälligen Zahlung vorzunehmen.
IV. Ungehinderter Zugang zur Baustelle
1.
Der Kunde verpflichtet sich, uns einen ungehinderten Zugang zur Baustelle für unsere Transportfahrzeuge und Gerätschaften, die für die Erbringung der Werkleistung notwendig sind, zu ermöglichen.
2.
Wurde ein ungehinderter Zugang zur Baustelle durch den Kunden nicht gewährleistet, so verpflichtet er sich bereits jetzt, die durch den erschwerten Zugang entstandenen Mehrkosten, insbesondere Krankosten, Kosten für die Beseitigung eines Zauns, erhöhte Stundenaufwendungen, Wartezeiten für unsere Arbeitnehmer, etc. entsprechend unseren allgemeinen Preislisten, oder soweit einzelne Leistungen nicht in unseren allgemeinen Preislisten enthalten sind, entsprechend der marktüblichen Kosten – mindestens jedoch in Höhe der bei uns angefallenen tatsächlichen Kosten – über den vereinbarten Werklohn zu bezahlen.
§ 3: Schlussbestimmungen
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Vertragsbedingungen oder der einzelvertraglich vereinbarten Vertragsbedingungen unwirksam, sind diese lückenhaft oder nichtig, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages als ganzes nicht berührt.
In diesem Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, den Vertrag durch eine gesetzlich zulässige Klausel zu ergänzen, die dem mit der unwirksamen, lückenhaften oder nichtigen Vertragsbestimmung in dieser Vertragsbestimmung wirtschaftlich angestrebten Zweck am nächsten kommt.
Seybothenreuth, 01.04.2004